Indikationen und Fristenlösung mit Beratungspflicht Der Schwangerschaftsabbruch ist in Deutschland nach § 218 des Strafgesetzbuches  im Allgemeinen rechtswidrig. Es ist jedoch nach § 218a  StGB in einer Reihe von Ausnahmefällen Straffreiheit möglich. Diese sind: 1. Die Schwangere verlangt den Abbruch und kann nachweisen, dass sie an einer Schwangerschaftskonfliktberatung         teilgenommen hat. Hier ist der Schwangerschaftsabbruch nur innerhalb der ersten zwölf Wochen nach der Befruchtung     (d. h. 14 Wochen gerechnet ab dem ersten Tag der letzten Regelblutung) zulässig. 2. Es besteht Grund zu der Annahme, dass die Schwangerschaft Folge einer Vergewaltigung oder einer vergleichbaren      Sexualstraftat ist (die so genannte kriminogene Indikation). Auch hier ist der Schwangerschaftsabbruch nur innerhalb      der ersten zwölf Schwangerschaftswochen zulässig. 3. Es besteht eine Gefahr für das Leben oder die körperliche oder seelische Gesundheit der Schwangeren, welche nur     durch eine Abtreibung abgewendet werden kann (die so genannte medizinische Indikation).     Dieser Fall ist nicht an eine zeitliche Frist gebunden. In jedem Fall darf der Abbruch nur mit Einwilligung der Schwangeren und nur von einem Arzt ausgeführt werden. In den Ausnahmefällen 2 und 3 ist der Abbruch ausdrücklich nicht rechtswidrig. In der Fassung des § 218a StGB vom Juli 1992 war auch im Fall 1 der Abbruch nicht rechtswidrig; dies wurde jedoch 1993 vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt. Das Strafgesetzbuch wurde daraufhin 1995 so geändert, dass in diesem Fall der Abbruch nicht mehr ausdrücklich für „nicht rechtswidrig“ erklärt wird, aber der Tatbestand des Schwangerschaftsabbruches als nicht erfüllt gilt. Damit ist der beratene Abbruch für alle Beteiligten nicht strafbar. Gesetzestexte Seite 1